Abnahme von verdeckten Bauleistungen

Nach §640 BGB ist der Besteller (Auftraggeber) verpflichtet, das vertragsmäßig fertiggestellte Werk abzunehmen […]

Was sollte man jedoch mit Werken tun, die bei Fertigstellung der Gesamtleitung nicht mehr sichtbar sind?

Ein solches Gewerk ist z.B. die Abdichtung von Kelleraußenwänden. Meist wird diese Leistung beim Rohbauunternehmer beauftragt. Die Abdichtung wird aufgebracht, Dämmung vor die Kellerwände gestellt und die Baugrube wird verfüllt. Der Auftraggeber hat also bei der Endabnahme keine Möglichkeit die Leistung „Abdichtung“ zu begutachten. Trotzdem würde er die korrekte Ausführung bei der Endabnahme mit abnehmen.

Als Bauherr (Auftraggeber) sollte man daher unbedingt die Leistung (im Beispielfall die Abdichtung) vor dem verdecken durch Folgegewerke in Augenschein nehmen. Auf Grund des Gefahrenüberganges und der Gewährleistung ist eine Abnahme zum Zeitpunkt der in Augenscheinnahme aber nicht immer sinnvoll.

Trotzdem sollte der ausführende Unternehmer rechtzeitig darauf hingewiesen werden, dass die entsprechende Leistung vor dem verdecken geprüft werden muss.

Gerade bei der Abdichtung von Kelleraußenwänden besteht die Gefahr, dass es bei unsachgemäßer Ausführung zu erheblichen Schäden am Bauwerk kommen kann. Die Mängelbeseitigung ist dann mit hohen Kosten verbunden und die Beweislast liegt nach Abnahme des gesamten Bauwerkes beim Auftraggeber. Besonders ärgerlich ist das, wenn bei Schadenseintritt evtl. die Außenanlage bereits fertiggestellt, der Garten angelegt ist usw.

Das Freilegen der Abdichtung, die Beseitigung des Mangels und das anschließende verfüllen der Arbeitsräume, die Wiederherstellugn der Außenanlage usw. sind sehr kostenintensiv. Ein eventueller Sicherheits- oder Gewährleistugnseinbehalt wird die Kosten für die Schadensbeseitung in der Regel nicht decken.

Wenn zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auch noch die ausführende Firma Ihren Betrieb eingestellt haben sollte (z.B. wegen Insolvenz, Geschäftsaufgabe, …) bleiben große Teile der Kosten bei Ihnen als Aufftraggeber hängen – selbst bei unzweifelhaften Nachweis der mangelhaften Ausführung.

loses Gewebe bei Plattenstoß

Das Gewebe soll Spannungen übernehmen, hierzu ist ein Verbund zum Untergrund notwenig.

Abdichtung Trockenschichtdicke

Die Trockenschichtdicke ist in diesem Beispiel um 50% unterschritten.

Zögern Sie nicht, sich bei der Abnahme von Leistungen, die durch nachfogende Gewerke verdeckt werden, einen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Noch besser: Beauftragen Sie einen Sachverständigen für Schäden an Gebäuden mit der Qualitätskontrolle Ihrer gesamten Baumaßnahme. So können Sie sicher sein, vor bösen Überraschungen geschützt zu sein.