Abnahme mit einem Baugutachter

Bei der Abnahme von Bauleistungen ist es wichtig, eine qualifizierte Unterstützung an seiner Seite zu haben. Dies betrifft nicht nur, wie hier im Beitrag Geländer und Treppen, sondern eine Vielzahl von Bauleistungen. Alle Bauleistungen zusammen ergeben ein Bauwerk. Diese Leistungen müssen mangelfrei sein. Nur ein mangelfreies Bauwerk ist Wertbeständig und kann in der vorgesehenen Nutzungsdauer ohne hohe  zusätzliche Kosten genutzt werden. Die Leistungen zu Beurteilen ist die Aufgabe eines Sachverständigen für Gebäudeschäden, eines Bau-Gutachters (Baugutachter), oder wie viele dies nennen eines Bauexperten.

Mit einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 personenzertifizierten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden haben Sie einen qualifizierten Bausachverständigen an Ihrer Seite, der die Leistungen neutral und sachlich bewerten kann. Dies schützt Sie vor Schäden und Mängel und nicht zuletzt vor Streitigkeiten.

Treppengeländer:

Geländerhöhe nicht eingehalten.

Geländerhöhe nicht eingehalten.

Geländer einer Treppe, die nach DIN 18065 hergestellt werden, beziehungsweise die diese DIN 18065 erfüllen müssen, benötigen eine Geländerhöhe bis zu 12,00m Absturzhöhe von 90cm (1,0m bei Arbeitsstätten) über 12,00m Absturzhöhe von 1,10m. Die Angaben beziehen sich auf ein Treppenauge größer 20cm.

Dies entspricht den meisten Landesbauordnungen. Die Arbeitsstättenverordnung ist gesondert zu berücksichtigen.

 

Gemessen wird hierbei von vorderkante Stufe, senkrecht bis zur Geländeroberkante.

Sinn der Geländer ist die gefahrlose Nutzung der Treppen.

Treppen, die diese Geländerhöhen nicht einhalten, entsprechen folglich nicht den Anforderungen der Landesbauordnungen sowie nicht der DIN 18065.

Verkehrswege (Treppen, Flure, Fluchtwege usw.) ohne die geforderten Höhen der Geländer 90cm und 1,10m sind nicht verkehrssicher.

Ohne eine sichere Zuwegung zu Wohnungen ist die Nutzung der Wohnungen nicht ratsam, für Vermieter können sich dadurch weitere rechtliche Nachteile ergeben, befragen Sie hierzu Ihren Rechtsanwalt.

Neubau – Renovierung – Schadensbeseitigung

Gerade im Neubau oder bei aufwendigen Renovierungsmaßnahmen, wie hier in der Nähe von Neustadt an der Weinstraße, ist besonders zu beachten, dass Treppen und Geländer (Gemeinschaftseigentum) bei Abnahme des Sondereigentums den erforderlichen Normen und Verordnungen entsprechen. Hierbei ist nicht nur die Geländerhöhe zu berücksichtigen, sondern auch Grenzmaße des Auftritts, der Geländerholme, Übersteigung der Geländer und die Ausführung des Handlaufes usw.

Treppen des Hausflures, Hausgang, Treppenhaus sind meist Gemeinschaftseigentum, die Wohnung jedoch Sondereigentum. Bei der Abnahme des Sondereigentums ist die Zuwegung zum Sondereigentum zu berücksichtigen.

Aus technischer Sicht, ist die verkehrssichere Zuwegung zum Sondereigentum ein muss. Abweichungen zur Landesbauordnung können nicht von Seiten der Bauherrschaft, der Bauträger, der Planer, der Eigentümer getroffen werden. Maximal kann eine geringe Abweichung durch ein Bauamt getroffen werden. Als Käufer einer solchen Wohnung mit unterschrittener Geländerhöhe, sollten Sie sich hierfür eine schriftliche Bestätigung vor Abnahme Ihres Sondereigentums übergeben lassen. Es ist durchaus ratsam, sich beim Unterzeichner des Schreibens über die Richtigkeit der genannten Reduzierung der Geländerhöhen zu informieren.

Immer zu beachten ist, dass die Abnahme von Bauleistungen eine der wichtigsten Maßnahmen beim bauen ist. Mit der Abnahme akzeptieren Sie die erbrachte Leistung. Laien sollten sich bei der Abnahme von Bausachverständigen, Baugutachtern, Bauexperten unterstützen lassen.